AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Fa. MHM Maßarbeiten Morawitz (nachfolgend MHM genannt)

 

I. Geltungsbereich

II. Angebot und Vertragsschluß

III. Ausführungsunterlagen

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

V. Lieferungen und Lieferfristen

VI. Versand und Verpackung

VII. Eigentumsvorbehalt

VIII. Beanstandung

IX. Gewährleistung

X. Haftung

XI.

XII.

 

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung sämtlicher

Dienst- und Werkleistungen der MHM Maßarbeiten (nachfolgend MHM genannt) gegenüber dem

Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem

Kunden in diesem Bereich.

2. MHM erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende

Bedingungen des Kunden nicht an. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn MHM ihnen

nicht ausdrücklich widerspricht.

 

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Der Vertrag zwischen MHM und dem Kunden kommt erst mit dem Beginn der Leistungserbringung

oder mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch MHM zustande. Aufträge des Kunden

gelten erst dann als angenommen, wenn MHM mit der Leistungserbringung beginnt oder die Aufträge

von MHM schriftlich bestätigt worden sind.

2. Werden vom Kunden bestimmte Anforderungen an die von MHM zu erbringenden Leistungen

gestellt, so hat er diese bei Auftragserteilung schriftlich niederzulegen.

 

III. Ausführungsunterlagen

1. Vom Kunden zu beschaffende Originale, Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind uns frei

Haus zu liefern. Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher Post vorgenommen, wenn der Kunde nicht

ausdrücklich eine andere Versandart vorschreibt. Der Kunde hat Datenträger, die er MHM zur

Auftragserfüllung stellt, mit seinem Namen und seiner Anschrift zu versehen. Von allen an MHM

übergebenen Daten hat der Kunde vor der Übergabe an MHM Sicherheitskopien anzufertigen.

2. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften

wir, bis zur Höhe der tatsächlichen Entschädigungsleistung durch die Geschäfts- bzw.

Gebäudeversicherung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

3. Für Mängel, die auf Datenübertragungsfehler zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

4. Bei Aufträgen, die die drucktechnische Wiedergabe digitaler Daten zum Gegenstand haben, hat der

Kunde MHM einen verbindlichen Ausdruck vorab zur Verfügung zu stellen.

Fehldrucke infolge nicht korrekter oder unvollständiger Daten vom Auftraggeber müssen wir in

Rechnung stellen. Der Kunde wird über Fehler und absehbaren Problemen informiert, sofern sie vor

der Ausgabe festgestellt werden. Erforderliche Korrekturen werden nach entsprechender

Beauftragung unter Berechnung des jeweiligen Stundensatzes durchgeführt.

Urheberrecht

Erfüllungsort und Gerichtsstand

5. Der Kunde hat eine gesonderte Vereinbarung mit MHM über Datensicherung oder

Datenherausgabe zu treffen, ansonsten ist MHM berechtigt, ohne weitere Ankündigung gegenüber

dem Kunden, Daten, die in Verbindung mit einem Auftrag stehen und für eine Ausgabe, d. h. für eine

Umwandlung in visualisierter Form, gedacht sind, 2 Wochen nach Ablieferung zu löschen. Daten, die

im Rahmen eines Auftrages bearbeitet wurden, dürfen 1 Monat nach Auslieferung gelöscht werden.

6. Eine Haftung für Mängel, die durch Software-Fehler verursacht wurden, erfolgt nur insoweit, als

vom Programmhersteller Schadenersatz geleistet wird.

7. Wir haften nicht für den Verlust von Daten, die wir zwecks Nachbearbeitung auf eigene Kosten

archivieren.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise von MHM gelten – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – ab Werk,

ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils

gesetzlichen Höhe.

2. Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen zu diesem Auftrag

nicht verbindlich. Besteht zwischen MHM und dem Kunden eine Rahmenvereinbarung, so bewegen

sich die Preise für Nachbestellungen in dessen Grenzen.

3. Auf Wunsch des Kunden erstellt MHM Handmuster, die gesondert berechnet werden.

4. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die zugrunde gelegten Auftragsdaten

unverändert bleiben.

5. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten

Maschinenstillstandes werden gesondert berechnet.

6. Wird kein bestimmter Preis vereinbart, werden die am Tag der Auftragserteilung geltenden

Listenpreise berechnet.

8. Zahlungen sind – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde – sofort nach

Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.

9. Bei Zahlungszielüberschreitungen ist MHM berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe von 5 % über

dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

Falls MHM in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist MHM berechtigt, diesen

geltend zu machen.

10. MHM akzeptiert generell keine Wechsel. MHM ist nicht verpflichtet, Zahlungen mit Schecks zu

akzeptieren. In jedem Fall werden Schecks nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungsund

Zwischenzinsspesen zu Lasten des Kunden angenommen.

11. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit von MHM nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen

oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen sind

zwischen den Vertragsparteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12. Der Kunde darf gegenüber unseren Forderungen nur rechtskräftig festgestellte oder von uns

anerkannte oder nicht bestrittene Gegenforderungen aufrechnen.

 

V. Lieferungen und Liefertermine

1. Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung.

2. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter

Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die Lieferfrist um die Dauer der

7. Wir behalten uns vor, eine angemessene Anzahlung, sowie Teilzahlungen zu verlangen.

Behinderung.

3. Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt, muss der Kunde bei Überschreiten der angegebenen

Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einräumen.

4. Sofern es nicht plausibel ausgeschlossen oder für den Kunden zumutbar ist, sind wir zu

Teillieferungen berechtigt.

5. Schadensersatzansprüche bei Lieferverzug leisten wir nur bei Fixgeschäften.

 

VI. Versand und Verpackung

1. Porto und Versandkosten sowie besondere Versandarten (Eilboten, Einschreiben, Taxi) werden in

Rechnung gestellt.

2. Expreßgut- und Luftfrachtversand erfolgen unfrei.

3. Verpackungen werden nach Aufwand berechnet.

4. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen des Kunden zu versichern.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. MHM behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der

Geschäftsverbindung beglichen sind.

2. Verkauft der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des

ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter, so tritt er bereits zu diesem Zeitpunkt MHM alle

Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen

Abnehmer oder Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Kunde bis auf

Widerruf durch MHM berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis von MHM, die Forderung selbst

einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen MHM

gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, verpflichtet sich MHM, Forderungen nicht selbst einzuziehen.

Der Kunde hat MHM alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen

Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

3. Der Kunde darf keine Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen, die die Rechte von MHM

beeinträchtigen, wie etwa Verpfändung, Sicherungsübereignung oder -abtretung. Bei Pfändungen

sowie bei Beschlagnahme durch Dritte hat der Kunde MHM unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Übersteigen die MHM übertragenen Sicherheiten bezogen auf den realisierbaren Wert der

Sicherungsgegenstände den Wert der zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so

ist MHM auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl verpflichtet, die Sicherheiten insoweit

freizugeben.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von MHM gelieferten Waren durch den Kunden wird stets

vom Kunden für MHM vorgenommen. Werden die Waren mit anderen MHM nicht gehörenden

verarbeitet, so erwirbt MHM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

gelieferten und verarbeiteten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der

Verarbeitung.

 

VIII. Beanstandung

1. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu

untersuchen und uns gegebenenfalls unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Dies gilt

insbesondere für den Fall, dass der Kunde von MHM ein Handmuster erhält. Zeigt sich ein

offensichtlicher Mangel, ist dieser MHM innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Ablieferung

anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Wird ein versteckter

Mangel nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Entdeckung MHM durch den Kunden angezeigt,

entfallen ebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Für die Fristberechnung ist der

Zeitpunkt der Anlieferung sowie der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. § 377 HGB

gilt uneingeschränkt.

2. Bei Beanstandung müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörenden Unterlagen zur Verfügung

gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht

gewährleistet.

3. Die angegebenen Formate sind Arbeitsformate und werden durch Beschnitt kleiner. Wünscht der

Kunde exaktes Format, muß dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden,

andernfalls ist eine Beanstandung nicht zulässig.

4. Produktionsbedingte Mehr- und Mindermengen bis zu 5% können nicht beanstandet werden.

Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster.

5. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten

Lieferung, es sei denn, daß eine Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

 

IX. Gewährleistung

1. Für den Fall, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den erbrachten Werkleistungen

vorliegen, wird MHM eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von MHM

durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Sie kann durch MHM verweigert werden, wenn sie nur

mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist nur nach

ausdrücklicher Genehmigung durch MHM zulässig. Misslingen Neuherstellungen oder

Nachbesserungen, so kann der Kunde Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung

verlangen.

2. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen

Schaden, der durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob

fahrlässig verschuldet ist, so kann der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende

Haftung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, oder wir von

unseren Zulieferfirmen Ersatz erhalten.

3. Die in unseren Ausgangsmaterialien verwendeten Farbstoffe können sich, wie andere Farbstoffe

auch, mit der Zeit verändern. Bei solchen Farbstoffveränderungen besteht keinerlei Ersatzpflicht.

4. Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel an den erbrachten Werkleistungen, die aus der

Verarbeitung von mangelhaftem Material, z. B. fehlerhaft angelegter digitaler Dokumente, resultieren,

welches der Kunde an MHM zur Ver- und Bearbeitung geliefert hat. Mehraufwendungen für MHM, die

durch die Lieferung von mangelhaftem Material durch den Kunden entstehen, werden gesondert

berechnet.

5. Die Behebung von nicht unter die Gewährleistung fallenden Mängeln sowie nach Auftragserteilung

vom Kunden gewünschte Änderungen, die bei MHM zu zusätzlichem Aufwand führen, werden

gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für zusätzlichen Aufwand, der bei MHM aufgrund

unklarer Vorgaben des Kunden, z. B. falsch ausgefüllter Auftragsformulare, oder durch unsachgemäße

Behandlung der Werkleistung entsteht.

X. Haftung

1. Unsere Erzeugnisse sind vor der Weiterverarbeitung auf die Richtigkeit zu prüfen, da für

Folgeschäden keine Haftung übernommen wird.

2. Für Schäden, die dem Kunden aus unerlaubter Handlung entstehen, ferner für Schäden anlässlich

eines Verschuldens bei Vertragsschluß sowie für Schäden aus der Verletzung vertraglicher

Nebenpflichten haften wir nur auf Geldersatz und nur dann, wenn uns/unsere Erfüllungs- oder

Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, im übrigen nur soweit der Schaden durch

unsere Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

3. Unbeschadet einer etwaigen garantierten Beschaffenheit des Werkes haftet MHM für Folgeschäden

insoweit, als sie ihre Ursache in der Abweichung des von MHM erbrachten Werkes von der vertraglich

vereinbarten Beschaffenheit haben, und diese vertraglich vereinbarte Beschaffenheit den Kunden

gerade vor bestimmten Folgeschäden absichern sollte.

4. Schadensersatzansprüche für Datenverlust sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand

beschränkt, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung, insbesondere bei

regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien, nicht eingetreten wäre.

5. MHM weist auf die Gefahren durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der

Internetbenutzung hin. MHM haftet nicht für Schäden, die allein darauf beruhen, dass der Kunde es

unterlässt, nach dem Stand der Technik geeignete Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die

Unterhaltung einer Firewall oder eines Virensuchprogramms, zu treffen.

6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

XI. Urheberrecht

1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter,

insbesondere Vervielfältigungsrechte, verletzt. Der Kunde stellt MHM von allen Ansprüchen Dritter

vollumfänglich frei, die diese gegen MHM wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend

machen.

2. Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an von MHM im Rahmen des Auftrages

erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Mustern, Daten etc. verbleiben, sofern mit dem Kunden

nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, bei MHM. Werden urheberrechtliche

Verwertungsrechte entsprechend einzelvertraglicher Vereinbarung übertragen, so erfolgt dies für

Rechte, die MHM selbst von Dritten ableitet nur in dem Umfang, der durch diesen Dritten MHM

eingeräumt wurde.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser vorstehenden Bedingungen

berühren die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige bzw. unwirksame Bedingung ist

vielmehr dann in einer Weise zu ergänzen bzw. durch eine entsprechende Regelung zu ersetzen, die

dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.

2. Mündliche Auftragsänderungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von MHM.

4. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg.

Stand: 02. Januar 2008